Vorgaben durch die DS-GVO
Grundsätzlich fordert Art.30 DS-GVO, dass alle Verantwortlichen ein Verzeichnis über alle Verarbeitungstätigkeiten zu führen haben, die in ihrem Unternehmen oder ihrem Verein durchgeführt werden.
Es muss also dokumentiert werden, in welchem Zusammenhang mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird.
Beispiel sind alle Programme zur Kunden-, Mitarbeiter- oder Mitgliederverwaltung
Verzeichnisse sind regelmäßig in deutscher Sprache zu führen.
Sie können schriftlich als auch elektronisch vorgehalten werden.