Vorgaben durch die DS-GVO
Im Datenschutz gilt das sog. Prinzip des "Verbots mit Erlaubnisvorbehalt"
Das bedeutet dass niemand mit personenbezogenen Daten von anderen umgehen, d.h. Daten erheben, speichern oder weitergeben darf, wenn er nicht über eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verfügt oder aber sich auf eine Rechtsgrundlage berufen kann, die ihm erlaubt oder sogar anordet, mit Daten umzugehen.
Wenn man danach Daten verarbeiten darf, muss sichergestellt sein, dass dabei insbesondere die Zweckbildung, Richtigkeit und Erforderlichkeit beachtet werden und nicht zuletzt darüber Rechenschaft abgelegt werden kann.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art.6 Abs.1 DS-GVO nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat, die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages oder einer rechlichen Verpflichtung erfoderlich ist oder, was in der Praxis die größere Bedeutung haben wird, die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Wichtig ist, dass jeder, der mit personenbezogenen Daten umgehen möchte, vorher prüft, ob er eine Rechtsgrundlage hat, auf die er sich berufen kann.
Eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig und kann zu hohen Bußgeldern führen.