Vorgaben durch die DS-GVO
Betroffende Personen, aber auch Verantwortliche haben das Recht, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden und beraten zu lassen, wie sie die Anforderungen der DS-GVO erfüllen können.
Viele Verantwortliche trauen sich nicht, die Aufsichtsbehörde zu fragen, weil sie glauben, dass die Aufsichtsbehörde dann, wenn aus einer Frage erkennbar ist, dass die Daten nicht ordnungsgemäß verarbeitet werden, sofort mit Sanktionen oder Anordnung zuschlagen. Selbst wenn darüber jede Aufsichtsbehörde in ihrer völligen Unabhänigkeit selbst entscheiden kann, entspricht dies absolut nicht den Geflogenheiten.
In aller Regel sehen die Aufsichtsbehörden ihre Hauptaufgabe darin zu beraten und mitzuwirken, dass Datenschutzverstöße erst gar nicht entstehen.